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Objekttypen

Die Kategorisierung der Adelssitze erfolgte nach ihrem heutigen Erscheinungsbild.
Folgende Unterteilung wurde dabei getroffen:

Burg
Eine Burg muss sichtbare mittelalterliche Wehrelemente (Wall, Graben, Bering, Turm) besitzen, wobei die Anlage überwiegend bewohnbar und überdacht ist.
Burgruine
Eine Burgruine bezeichnet Anlagen, die nicht bewohnbar bzw. innerhalb derer nur geringe Bereiche (z. B. Vorburg) bewohnt sind. Der Grundriss muss anhand erhaltener Mauer- und Gebäudeteile nachvollziehbar sein
Burg-Schloss
Mit „Burg-Schloss“ werden neuzeitliche Schlossanlagen, die noch deutlich sichtbar eine mittelalterliche Burg integrieren, bezeichnet.
Burg, stark umgebaut
Von der ehem. Burg sind in einem neuzeitlichen/modernen Gebäudekomplex nur mehr bescheidene Teile erkennbar; der Grundriss und das ehemalige Erscheinungsbild sind nicht mehr nachvollziehbar.
Schloss
Das Schloss ist hier ein neuzeitlicher Adelssitz auf mittelalterlicher Grundlage – der mittelalterliche Vorgängerbau muss urkundlich belegbar sein. In den meisten Fällen überwiegt der Anspruch repräsentativer Wohnlichkeit gegenüber dem Wehrcharakter.
Schloss, stark umgebaut
Für diese Kategorie gilt gleiches wie für stark umgebaute Burgen.
Schlossruine
Für diese Kategorie gilt gleiches wie für Burgruinen.
Ansitz/Dorfturm/Turmhof
Diese Kategorie umfasst historisch wie baulich sehr inhomogene Anlagen bzw. Sitze, deren gemeinsame Charakteristik die reduzierte Wehrhaftigkeit und verminderte Bauqualität gegenüber „klassischen Burgen“ ist. Nicht in allen Fällen ist allerdings der Besitz durch Adelige bzw. die Steuerfreiung urkundlich belegbar.
- Mit „Ansitz“ werden hier Kleinanlagen mit überwiegend repräsentativ-wohnlichem Charakter bezeichnet. Diese befinden sich oft im Siedlungsverband.
- Als „Dorfturm“ werden (Wohn-)Türme im dörflichen Siedlungsverband definiert.
- Der „Turmhof“ besitzt überwiegend bäuerlichen Charakter, ist aber durch einzelne Bauelemente (Turm, Saalbau) qualitativ hervorgehoben.
Ansitz/Dorfturm/Turmhof, stark umgebaut
Für diese Kategorie gilt gleiches wie für stark umgebaute Burgen.
Ansitz/Dorfturm/Turmhof, ruinös
Für diese Kategorie gilt gleiches wie für Burgruinen.
Hausberg/Burgstall/Erdwerk
Mit dieser Begriffsgruppe werden topographisch erkennbare Wehranlagen mit erhaltenen Erdwerken (Graben, Wall, Vorwerk) bzw. geringen Mauerresten umfasst, die eindeutig dem Mittelalter zuordenbar bzw. deren Sitzcharakter urkundlich belegbar ist.
- Der „Hausberg“ ist als meist künstlich aufgeschütteter oder aus dem Gelände geformter Hügel mit regelmäßigem Grundriss als Substruktion für einen kleinen Adelssitz definiert. Er entspricht damit weitgehend den in Westeuropa üblichen Bezeichnungen „Motte“ und „Turmhügelburg“.
- Als „Burgstall“ werden abgekommene Sitze bezeichnet, deren Burgstelle dem natürlichen Gelände angepasst sind, aber durch erhaltene künstliche Bodeneingriffe (Wall, Graben, Terrassierungen) identifiziert werden können.
- Unter „Erdwerk“ wurden erhaltene Teile eines ehemals großflächigeren Adelssitzes, wie Vorwerke, Sperrwälle, etc., subsumiert.
Nicht mehr erhaltene Wehranlage/Adelssitz/Burgstelle
Diese sind nur über die urkundliche Überlieferung von Adeligen, die sich nach einem Ort nennen bzw. diesem (von den Kanzleien) zugeschrieben werden, seltener über die Nennung der Burg selbst, erschließbar; die Lage ist bekannt und kann auf eine Parzelle oder Flur eingegrenzt werden.
Nicht lokalisierter Sitz
In dieser Kategorie sind urkundlich überlieferte Sitze erfasst, die tatsächlich verschwunden sind oder deren Lage auf Grund des Forschungsstandes nicht bekannt ist.
Fraglicher Sitz
In dieser relativ kleinen Gruppe wurden Objekte aufgenommen, deren urkundliche Überlieferung nach der verwendeten Sekundärliteratur zweifelhaft erscheint. Die in diesen Werken vorgefundenen Angaben zur Lokalisierung konnten nicht oder kaum nachvollzogen werden. Daneben finden sich archäologische Bodendenkmale, deren Deutung neben der eines mittelalterlichen Wehrbaus auch andere Varianten offen lässt (z. B. Hügelgrab). Derartige Objekte wurden nur dann in der Publikation berücksichtigt, wenn diese in der Literatur derart prominent vertreten sind, dass eine Stellungnahme durch die Autoren unerlässlich erschien.